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Satzung
Die SGRB mit Klerikern und Rittern als Mitglieder wurde am 17. September 1493 von Kaiser Maximilian I gegründet und 1494 von Papst Alexander VI. förmlich bestätigt (Gründungsurkunde und Bestätigungsdekret werden im Wiener Staatsarchiv aufbewahrt). Zweck der Gründung war die Unterstützung des von Kaiser Friedrich III. anno 1468 ins Leben gerufenen stiftsmäßigen Ritterordens vom Heiligen Georg zur Abtei Millstatt in Kärnten. Dieser Millstätter Stiftsorden" wurde 1598 aufgelöst. Aber die Sankt Georgs-Ritter-Bruderschaft bestand und besteht weiter unter dem Schutz der Teutschen Kaisere" (so sh. Fillippo Bonanni: Ordinum Equestrum et Militarium Catalogus, Nürnberg, 1720) resp. unter der Schirmherrschaft der Souveräne aus dem Hause Habsburg" (so sh. Roman Freiherr von Procházka: Österreichisches Ordenshandbuch, München, 1974). 1938 ging die Bruderschaft ins Exil nach Rom, wo sie 1944 unter italienischer Führung als Militärischer Hospitaler Orden von Sankt Georg in Kärnten" umstrukturiert wurde und sich allmählich von dem Geiste der Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft entfernte. Die Tradition der Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft wurde und wird durch die auch nach 1938 bzw. 1944 weiterbestehende Deutsche Bailei (bis 1997 Teil des in Rom residierenden M. H. Ordens von Sankt Georg in Kärnten, s. o) fortgeführt. Am 23. April 1978 formierte sich die Mehrzahl der deutschen Ritterbrüder als Sankt-Georg-Konvent" und gab sich eine eigene Satzung (eingetragen als e. V. beim Amtsgericht Weilheim, VR 243). Im Februar 1997 lösten sich die im Sankt-Georgs-Konvent e. V. vereinigten Ritterbrüder von der Ordensleitung in Rom und beschlossen die Verselbständigung. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung führt der vormalige Sankt-Georgs-Konvent e. V." die historische Bezeichnung Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft zu Kärnten e V." §2 Protektorat Protektor der SGRB ist der jeweilige Chef des Erzhauses Österreich. Er ist geborener Ehrenpräsident des Vereins und hat Sitz und Stimme im Kapitel (-> § 10). Hinsichtlich der Großpriorwahl und der Kanzlerwahl besitzt er das Recht der Exklusive und das Vetorecht (->§§7 und 9). §3 Sitz Der Sitz der SGRB ist Bonn. § 4 Vereinszweck Die SGRB wahrt die christliche, ritterliche Tradition und fördert die entsprechende Gesinnung. Die SGRB ist karitativ tätig, indem sie Sankt-Georgs-Patenschaften für Waisenkinder übernimmt oder vermittelt bzw. indem sie Waisenhäuser und Einrichtungen der Kranken-und Behindertenfürsorge unterstützt, mit besonderem Augenmerk auf die Betreuung von Kindern, die an Mongolismus (Down-Syndrom) leiden. Die SGRB fördert die Konservierung der Zeugnisse der christlich-abendländischen Kunst, insbesondere die bautechnische Wartung der deutschen Georgskirchen sowie die konservatorische Pflege der in den Georgskirchen aufbewahrten Kunstschätze. Die SGRB unterhält ein ordenshistorisches Archiv und einen ordenshistorischen Arbeitskreis; diesem obliegt das Sammeln und das fachliche Auswerten von Schrifttum über europäische ritterliche Orden und Bruderschaften. Der Arbeitskreis ist Auskunftsstelle für Personen und Institutionen, die phaleristische und ordenshistorische Informationen erbitten. § 5 Gemeinnützigkeit Die SGRB verfolgt durch die Waisen-, Kranken- und Behindertenpflege sowie durch die Denkmal-, Kunst- und Kulturpflege ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der SGRB erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Organverwalter,
Wahlamts- und Funktionsinhaber in der SGRB sind ehrenamtlich tätig.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des
in § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig
an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig. Jede Änderung dieser Satzung ist der Steuerbehörde (dem zuständigen Finanzamt) mitzuteilen. § 6 Mitgliedschaft Damen und Herren, die sich treu durch Wort und Tat zu einer anerkannten christlichen Kirche (Römisch-Katholisch, Evangelisch, Orthodox, Anglikanisch) bekennen, ritterliche Gesinnung bekunden und im Sinne des § 4 zum Wirken gewillt sind, können in die SGRB aufgenommen werden. Die untere Altersgrenze liegt bei 25 Jahren. Erscheint eine Person zur Aufnahme würdig, so kann diese nach Befürwortung durch zwei Bürgen, die der SGRB angehören müssen, sowie nach Prüfung des Antrages durch das Kapitel dem Großprior zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Großprior im Einvernehmen mit dem Kapitel. Seine Entscheidung bedarf keiner Begründung. Der Großprior erteilt der aufgenommenen Person eine Urkunde über die Mitgliedschaft in der SGRB. Der Austritt aus der SGRB ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Großprior. § 7 Konvent Der Konvent ist die Generalversammlung der Mitglieder der SGRB. Er tritt einmal im Jahre, möglichst in zeitlicher Nahe des Sankt-Georgs-Tages (23. April) zusammen. Er wird vom Kabinett mit Zweiwochenfrist schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der Konvent muß auch einberufen werden, wenn dies mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Kabinett beantragen. Zuständigkeit des Konvents: - Wahl des Großpriors
auf Lebenszeit, Alle diese Beschlüsse faßt der Konvent in einfacher Mehrheit (Enthaltungen bleiben außer Betracht). Die Zuständigkeit des Konvents für Großpriorwahl und Kanzlerwahl ist durch Rechte des Protektors eingeschränkt (-> §§2 und 9). Für die Änderung des Vereinszwecks ist ebenso der Konvent zuständig, doch für einen solchen Beschluss ist die Stimmenmehrheit von 80 % erforderlich. Eine weitere Zuständigkeit ist in § 18 aufgeführt. Das Präsidium im Konvent führt der Großprior. Bei Sedisvakanz sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Großpriors führt der Kanzler das Präsidium. Der Konvent ist stets beschlussfähig. Der Konvent kann über Ergänzungen der vom Kabinett festgesetzten Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Alle Beschlüsse des Konvents sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das von dem Präsidierenden und dem Protokollfiihrer zu unterzeichnen ist. §8 Kabinett Das Kabinett ist Vorstand i.S.d. $ 26 BGB. Das Kabinett fuhrt
die Geschäfte der SGRB. Es setzt sich aus folgenden Mitgliedern,
die SGRB-Mitglieder sein müssen, zusammen: - Kanzler (Leitung
in Vertretung als Vizepräsident, Koordination), Die SGRB wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Kabinetts, darunter der Großprior oder der Kanzler, vertreten. Das Kabinett ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit I.S.D. $ 7, Nummer 7) kann das Kabinett dem Konvent gemäß Bedarf weitere Kompetenzen zuweisen. § 9 Kabinetts-Wahlverfahren Großprior und Kanzler werden durch den Konvent auf Lebenszeit gewählt. Ihre Demission ist jederzeit zulässig. Vor dem Wahlakt kann der Protektor von seinem Recht auf Exklusive Gebrauch machen, d. h. er kann Personen von der Kandidatur für das Großpriorat und der Kanzlerwahl ausschließen. Die Ergebnisse der Großpriorwahl und der Kanzlerwahl sind dem Protektor unverzüglich mitzuteilen. Binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme kann der Protektor von seinem Vetorecht Gebrauch machen, d. h. er kann den Konvent auffordern, einen anderen Großprior resp. einen anderen Kanzler zu wählen. Das Recht des Protektors auf Exklusive greift auch hier. Gegen das Ergebnis eines vetorechtsbedingt wiederholten Wahlaktes hat der Protektor kein Vetorecht. Die anderen Angehörigen des Kabinetts werden vom Konvent jeweils acht Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Diese auf Zeit gewählten Kabinettsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer achtjährigen Amtsperiode bis zur nächstfolgenden Wahl im Amt. § 10 Kapitel Das Kapitel setzt sich zusammen aus dem Protektor, den sechs Mitgliedern des Kabinetts, den Großkreuz-Kapitularen sowie den Subprioren. Das Kapitel soll viermal im Jahr zur Konferenz zusammenkommen. Es kann durch den Großprior oder durch den Kanzler formlos und fristenfrei jederzeit einberufen werden. Die Bestimmung einer Tagesordnung im voraus ist nicht erforderlich. Zuständigkeiten des Kapitels: - Prüfung
der Aufhahmeanträge und Erstellung der Aufhahmevorschlagslisten zur
Aushändigung an den Großprior (-> § 6), Die Beschlüsse des Kapitels erlangen Rechtskraft durch die Bestätigung seitens des Großpriors. Das Präsidium im Kapitel führt der Großprior. Bei Sedisvakanz sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Großpriors führt der Kanzler das Präsidium. Das Kapitel ist stets beschlussfähig. Das Kapitel faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit. Alle Beschlüsse des Kapitels sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das von dem Präsidierenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 11 Beiträge Aufnahmegebühren und Mitgliedschaftsbeiträge werden durch den Konvent festgesetzt (-> § 7, sechste Zuständigkeit). § 12 Hierarchie Die Spitze der SGRB bilden - jeweils auf Lebenszeit - - der Protektor
(als geborener Ehrenpräsident), Die Mitglieder der SGRB werden in folgende Grade eingeteilt: - Großkreuz-Kapitulare,
Großkreuz-Kapitularinnen, Ritter und Damen sollen etwa 70 % des Bestandes stellen. Verdiente Damen und Ritter, die mindestens 35 Jahre zählen und der SGRB mindestens fünf Jahre angehören, können nach entsprechendem Beschluss des Kapitels vom Großprior zu Komturdamen bzw. zu Kommendatoren ernannt werden. Komturdamen und Kommendatoren, die sich im Sinne der SGRB in besonderem Maße bewährt haben, mindestens 40 Jahre zählen und der SGRB mindestens acht Jahre angehören, können nach entsprechendem Beschluss des Kapitels vom Großprior zu Großkreuz-Kapitularinnen bzw. Großkreuz-Kapitularen ernannt werden. Über alle Ernennungen gem. § 12 erhalten die ernannten Personen eine Urkunde. § 13 Bruderschaftszeichen Alle Zeichen der SGRB sind Abzeichen im Sinne des § 3 HI 2 OrdenG. Das Grundzeichen ist das von Kaiser Maximilian II. ca. 1570 kreierte historische Sankt-Georgs-Kreuz: ein rotemailliertes lateinisches Kleeblattkreuz, dessen oberer Arm mit einer goldenen romanischen Herzogskrone (Fünf blätterkrone) besteckt ist. Das Kreuz ist durch die Kaiserkrone des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation überhöht. Halsband, Damenschleife und Schulterband sind aus königsblauer Moireseide. Die Farbenzusammenstellung Rot (das Kreuz), Gold (die Krone) und Blau (das Band) entspricht den drei Tinkturen des alten Stammwappens des Hauses Habsburg: in Gold ein roter blaugekrönter Löwe. Ritter tragen das Kreuz am Halsband (50 mm), Damen tragen das Kreuz an der linken Schulter an der Damenschleife; die Kreuze der Damengrade haben keine Waffentrophäenagraffe, Kommendatoren tragen das Kreuz mit goldener Waffentrophäenagraffe am Halsband (50 mm), zusätzlich den Bruststern, Großkreuz-Kapitulare tragen das Kreuz mit goldener Waffentrophäenagraffe am Schulterband (100 mm), zusätzlich den Bruststem, Großkreuz-Kapitularinnen tragen das Kreuz am Damenschulterband (85 mm), zusätzlich den Bruststern, der Protektor erhält von Amts wegen die Protektoren-Großkollane, Großprior und Kanzler erhalten von Amts wegen die Zeichen der Großkreuz-Kapitulare. Nach evtl. Demission tragen ehemalige Großpriore und Kanzler diese Zeichen weiter und fuhren den Grad Großkreuz-Kapitular". Der Großprior ist für die Dauer seiner aktiven Amtszeit befugt, bei kirchlichen Zeremonien sowie bei Feiern der SGRB die im Besitz der SGRB befindliche, von den weiland Großbaillis der Deutschen Ballei des M. H. Ordens von Sankt Georg in Kärnten (-> § 1) getragene historische Kollane anstatt des Schulterbandes anzulegen. Hinsichtlich besonderer Ornate, die bei Festgottesdiensten und bei Feierlichkeiten der SGRB getragen werden sollen, sowie hinsichtlich der festlichen Gestaltung von Aufnahmen und Ernennungen kann das Kapitel auf Antrag des Kabinetts (-> § 10, achte Bestimmung) Beschlüsse fassen .Diese Beschlüsse können in einer Zeremonialordnung" schriftlich festgehalten werden. § 14 Organisation Die SGRB ist geographisch in Subpriorate gegliedert. Die Grenzen der Subpriorate stimmen mit den Grenzen der römisch-katholischen Diözesen bzw. Erzdiözesen überein. An der Spitze eines Subpriorats steht ein Subprior; dieser wird auf Vorschlag der Mitglieder des Subpriorats (das sind die SGRB-Mitglieder, die auf dem Gebiet des Subpriorats wohnen) nach entsprechender Beschlussfassung des Kapitels vom Großprior ernannt bzw. entlassen. Subprior" ist kein Grad, sondern ein Amt; der Inhaber führt diese Bezeichnung nur während seiner aktiven Amtszeit. Mitglieder, die in einem Umkreis von ca. 50 km wohnen, können sich zu einer Korporation zusammenschließen und in eigener Regie Treffen und Veranstaltungen im Sinne der SGRB organisieren. Wächst eine lokale Korporation auf etwa zehn Mitglieder an, können ihre Mitglieder aus den eigenen Reihen eigenkompetenzlich einen Kurator wählen, der die Aktivitäten der Korporation koordiniert. Der Name des Kurators ist dem Kabinett mitzuteilen, und die Wahl ist vom Kanzler zu bestätigen. Für die Amtsbezeichnung Kurator" gilt der Schlusssatz des vorigen Absatzes analog. In allen Subprioraten sollen geistliche Beiräte (kath./ev.) bestellt werden. § 15 Sankt-Georgs-Allianz Die SGRB kooperiert als deutsche Schwesterorganisation mit dem Alten Orden vom Sankt Georg (vormals auch Orden der vier Römischen Kaiser genannt, errichtet in der Tradition des Drachen-Ordens anno 1768), dessen Ordens-Souverän und Schirmherr der Protektor der SGRB ist. Die beiden Georgsritterschaften bilden gemeinsam die Sankt-Georgs-Allianz. § 16 Mitteilungsblatt Das amtliche Mitteilungsblatt der SGRB ist, in Fortsetzung des bis 1996 erschienenen Pe-riodikums der Deutschen Bailei des Ordens vom Heiligen Georg in Kärnten bzw. des Sankt-Georgs-Konvents e. V., die Zeitschrift Mitteilungen der Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft zu Kärnten e. V.". Konvents- und Kapitelbeschlüsse sind in dem Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Konvents- und Kapitelbeschlüsse, deren Wirksamkeit gegenüber dem einzelnen Mitglied von dessen Kenntnisnahme abhängen, erlangen die Wirksamkeit gegenüber den Mitgliedern spätestens mit der Veröffentlichung. § 17 Justizkammer Die Justizkammer fungiert einerseits als Rechtsabteilung, andererseits als Ehrengericht. Als Rechtsabteilung besteht die Justizkammer aus dem Kanzler als Präsidenten sowie zwei Assessoren, die vom Kapitel berufen werden (-> § 10, fünfte Zuständigkeit). Fungiert die Justizkammer als Ehrengericht, kommt der für das sich verantwortende Mitglied geographisch zuständige Subprior als dritter Assessor hinzu. Die Justizkammer fasst seine Beschlüsse stets mit einfacher Mehrheit. Als Ehrengericht ist sie nur in voller Besetzung beschlussfähig. Die Zuständigkeit des Ehrengerichts ist in § 17 geregelt. § 18 Ausschlussverfahren Wegen grob vereinsschädigenden Verhaltens kann ein Mitglied aus der SGRB ausgeschlossen werden. Hierüber beschließt das Kapitel mit Zweidrittelmehrheit (-> § 10, sechste Zuständigkeit). Gegen einen solchen Kapitelbeschluss kann das betroffene Mitglied bei der Justizkammer binnen 15 Tagen Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat gegenüber dem Kapitelbeschluss aufschiebende Wirkung. Nach Eingang der Beschwerde beruft der Kanzler das Ehrengericht ein, vor dem sich das betroffene Mitglied zu verantworten hat. Der Beschluss des Ehrengerichts ist sowohl für das Kapitel wie auch für das betroffene Mitglied verbindlich. § 19 Schlussbestimmungen Eine eventuelle Auflösung des Vereins kann nur der Konvent mit 90 %iger Mehrheit beschließen. Die Aufteilung des Vereinsvermögens ist in § 5 dieser Satzung geregelt.
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